Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Oktober 2020
§ 17

§ 17 – Sonstige Angaben

(1) Wird durch eine Urkunde der Inhalt einer anderen Urkunde berichtigt, geändert, ergänzt oder aufgehoben, so ist bei den Eintragungen zu diesen Urkunden auf die jeweils andere Eintragung zu verweisen. (2) Zu jeder Eintragung können weitere Angaben aufgenommen werden, soweit diese der Erfüllung der Amtspflichten dienen. Solche Angaben sind strukturiert zu erfassen, soweit die Bundesnotarkammer dies vorsieht.

Kurz erklärt

  • Wenn eine Urkunde eine andere Urkunde ändert oder aufhebt, muss auf die andere Urkunde verwiesen werden.
  • Jede Eintragung kann zusätzliche Informationen enthalten, die für die Erfüllung von Amtspflichten wichtig sind.
  • Diese zusätzlichen Informationen müssen strukturiert erfasst werden.
  • Die Bundesnotarkammer legt fest, wie diese Strukturierung erfolgen soll.
  • Es ist wichtig, dass alle relevanten Änderungen und Ergänzungen klar dokumentiert werden.