Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Oktober 2020
§ 64

§ 64 – Zugang

(1) Der Zugang zu den im Elektronischen Notariatsaktenspeicher gespeicherten Aufzeichnungen steht ausschließlich der für die Verwahrung der elektronischen Aufzeichnungen zuständigen Stelle zu. Die Bundesnotarkammer hat hierzu geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen. (2) Abweichend von Absatz 1 kann die für die Verwahrung der elektronischen Aufzeichnungen zuständige Stelle Beteiligten oder von diesen ermächtigten Personen sowie der Notarkasse oder der Ländernotarkasse einen zeitlich beschränkten Zugang zu einzelnen im Elektronischen Notariatsaktenspeicher gespeicherten Aufzeichnungen einräumen. Abweichend von § 57 muss der Zugang in diesem Fall nicht über sichere informationstechnische Netze erfolgen.

Kurz erklärt

  • Der Zugang zu den elektronischen Aufzeichnungen im Notariatsaktenspeicher ist nur für die zuständige Verwahrungsstelle erlaubt.
  • Die Bundesnotarkammer muss geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für den Zugang treffen.
  • Die zuständige Stelle kann bestimmten Personen, wie Beteiligten oder ermächtigten Personen, zeitlich begrenzten Zugang zu den Aufzeichnungen gewähren.
  • Der Zugang kann auch ohne sichere informationstechnische Netze erfolgen, anders als normalerweise vorgeschrieben.
  • Diese Regelung ist eine Ausnahme von den allgemeinen Zugangsbestimmungen.