Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Oktober 2020
§ 63

§ 63 – Nutzungsverhältnis und technische Zugangsberechtigung

(1) Für den Elektronischen Notariatsaktenspeicher kann die Bundesnotarkammer ein Nutzungsverhältnis nur mit Notaren, Notariatsverwaltern oder Notarkammern begründen. Das Nutzungsverhältnis ist auf die amtlichen Tätigkeiten der Nutzenden beschränkt. (2) Die Bundesnotarkammer hat den Nutzenden eine technische Zugangsberechtigung zum Elektronischen Notariatsaktenspeicher einzuräumen. (3) § 58 Absatz 2 und 4 sowie § 59 gelten entsprechend. Im Fall des § 54 Absatz 2 Nummer 1 gilt zudem § 58 Absatz 1 und 3 entsprechend.

Kurz erklärt

  • Die Bundesnotarkammer kann Nutzungsverhältnisse nur mit Notaren, Notariatsverwaltern oder Notarkammern eingehen.
  • Das Nutzungsverhältnis ist nur für offizielle Tätigkeiten der Nutzer gedacht.
  • Die Bundesnotarkammer stellt den Nutzern technische Zugangsberechtigungen zum Elektronischen Notariatsaktenspeicher zur Verfügung.
  • Bestimmte Paragraphen des Gesetzes gelten auch für dieses Nutzungsverhältnis.
  • Bei speziellen Fällen gelten zusätzliche Regelungen aus anderen Paragraphen.