Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Oktober 2020
§ 43

§ 43 – Elektronische Führung

(1) Werden die Nebenakten elektronisch geführt, müssen die Nebenakten und die darin aufgenommenen Dokumente durch einen strukturierten Datensatz beschrieben sein. Hat die Bundesnotarkammer in ihrem Verkündungsblatt nähere Angaben zu dem strukturierten Datensatz sowie zu den Dateiformaten bekannt gemacht, die bei der Führung der Nebenakten zu verwenden sind, so sind diese zu beachten. Die Bekanntmachung im Verkündungsblatt kann zu technischen Einzelheiten auf eine Veröffentlichung im Internet Bezug nehmen. (2) Eine elektronisch geführte Nebenakte muss jederzeit in das Dateiformat überführt werden können, das für Dokumente in der elektronischen Urkundensammlung vorgeschrieben ist.

Kurz erklärt

  • Nebenakten müssen elektronisch geführt und durch strukturierte Datensätze beschrieben werden.
  • Die Bundesnotarkammer gibt spezifische Vorgaben zu den strukturierten Datensätzen und Dateiformaten bekannt.
  • Diese Vorgaben sind in ihrem Verkündungsblatt veröffentlicht und können auf Internetquellen verweisen.
  • Elektronische Nebenakten müssen jederzeit in ein bestimmtes Dateiformat umgewandelt werden können.
  • Dieses Dateiformat ist für Dokumente in der elektronischen Urkundensammlung vorgeschrieben.