Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
21. Juli 1956
§ 52
§ 52 – Übergangsvorschrift
Auf Wehrpflichtige, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629) unabkömmlich gestellt worden sind, ist § 13 Absatz 1 Satz 1 in der bis dahin gültigen Fassung weiterhin anzuwenden.
Kurz erklärt
- Wehrpflichtige, die vor dem 31. Juli 2008 als unabkömmlich gelten, sind betroffen.
- Für diese Personen bleibt eine bestimmte Regelung (§ 13 Absatz 1 Satz 1) in der alten Fassung gültig.
- Das Gesetz vom 31. Juli 2008 hat keine Auswirkungen auf ihren Status.
- Die alte Regelung wird weiterhin angewendet, solange sie unabkömmlich sind.
- Dies betrifft nur die Wehrpflichtigen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes betroffen waren.