Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
21. Juli 1956
§ 20a
§ 20a – Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung nach der Musterung
(1) Ungediente Wehrpflichtige können auch nach ihrer Musterung vor ihrer Einberufung auf ihre Eignung für Verwendungen in den Streitkräften untersucht werden, soweit die Untersuchung erforderlich und notwendig ist. Das gilt auch, soweit die bei der Musterung getroffenen Feststellungen nicht ausreichen. (2) § 17 Absatz 8 Satz 2 bis 4 und § 19 Absatz 5 Satz 1 bis 5 finden entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Ungediente Wehrpflichtige können vor ihrer Einberufung auf Eignung untersucht werden.
- Die Untersuchung ist erforderlich und notwendig.
- Dies gilt auch, wenn die Ergebnisse der Musterung nicht ausreichen.
- Es werden bestimmte gesetzliche Regelungen angewendet.
- Die Untersuchung dient der Feststellung der Einsatzfähigkeit in den Streitkräften.