§ 11 – Befreiung vom Wehrdienst
(1) Vom Wehrdienst sind befreit ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses, normal normal Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die die Diakonatsweihe empfangen haben, normal normal hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangelischen oder eines Geistlichen römisch-katholischen Bekenntnisses, der die Diakonatsweihe empfangen hat, entspricht, normal normal schwerbehinderte Menschen, normal normal Wehrpflichtige, die auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde eine entsprechende Befreiung genießen. normal normal normal arabic (2) Vom Wehrdienst sind Wehrpflichtige auf Antrag zu befreien, deren Vater, Mutter, Bruder oder Schwester an den Folgen einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung verstorben ist, normal normal deren zwei Geschwister a) Grundwehrdienst von der in § 5 Absatz 1a bestimmten Dauer, normal normal b) Zivildienst von der in § 24 Absatz 2 des Zivildienstgesetzes bestimmten Dauer, normal normal c) Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz nach § 13a Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes oder nach § 14 Absatz 1 des Zivildienstgesetzes, normal normal d) Entwicklungsdienst nach § 13b Absatz 1 dieses Gesetzes oder nach § 14a Absatz 1 des Zivildienstgesetzes, normal normal e) einen anderen Dienst im Ausland nach § 14b Absatz 1 des Zivildienstgesetzes, normal normal f) einen freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz von mindestens sechs Monaten, normal normal g) ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15a Absatz 1 des Zivildienstgesetzes oder normal normal h) Wehrdienst von höchstens zwei Jahren Dauer als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit normal normal normal alpha geleistet haben oder normal normal die a) verheiratet sind, normal normal b) eingetragene Lebenspartner sind oder normal normal c) die elterliche Sorge gemeinsam oder als Alleinerziehende ausüben. normal normal normal alpha normal normal normal arabic Der Antrag ist frühestens nach Mitteilung der Erfassung durch die Erfassungsbehörde (§ 15 Absatz 1 Satz 2) und spätestens bis zum Abschluss der Musterung schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Karrierecenter der Bundeswehr zu stellen, es sei denn, der Befreiungsgrund tritt erst später ein oder wird später bekannt. Er ist zu begründen.
Kurz erklärt
- Bestimmte Gruppen sind vom Wehrdienst befreit, darunter ordinierte Geistliche und schwerbehinderte Menschen.
- Wehrpflichtige können auf Antrag befreit werden, wenn nahe Angehörige an den Folgen von Wehr- oder Zivildienst verstorben sind.
- Auch Wehrpflichtige mit Geschwistern, die verschiedene Dienste geleistet haben, können eine Befreiung beantragen.
- Verheiratete, eingetragene Lebenspartner oder Alleinerziehende können ebenfalls einen Befreiungsantrag stellen.
- Der Antrag muss schriftlich, elektronisch oder persönlich beim Karrierecenter der Bundeswehr eingereicht werden, und zwar bis zur Musterung.