§ 15 – Erfassung
(1) Die Erfassungsbehörde darf, soweit zur Feststellung der Wehrpflicht erforderlich, für die Erfassung folgende über den Betroffenen im Melderegister gespeicherte Daten nutzen: Familiennamen, normal frühere Namen, normal Vornamen, normal Doktorgrad, normal Tag und Ort der Geburt, normal Geschlecht, normal Staatsangehörigkeiten, normal gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland, normal Tag des Ein- und Auszugs, normal Übermittlungssperren, normal Sterbetag und -ort sowie normal Familienstand. normal arabic Die Erfassungsbehörde unterrichtet diejenigen, deren Daten an die Wehrersatzbehörde übermittelt werden sollen, von der Erfassung, gibt ihnen die zur Übermittlung vorgesehenen Daten bekannt und fordert sie auf, fehlerhafte Daten richtigzustellen. Sie sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sich nach Aufforderung persönlich bei der Erfassungsbehörde zu melden. (2) Die Erfassungsbehörde führt auf Grund der nach Absatz 1 erhobenen Daten Personennachweise über die Wehrpflichtigen. (3) Die Erfassungsbehörde übermittelt der Wehrersatzbehörde als Erfassungsergebnis folgende Daten: Familiennamen, normal frühere Namen, normal Vornamen, normal Doktorgrad, normal Tag und Ort der Geburt, normal gegenwärtige Anschrift, normal Familienstand sowie normal Staatsangehörigkeiten. normal arabic (4) Die Erfassung ist Aufgabe der Länder. Sie wird von den Meldebehörden durchgeführt; in Ländern, in denen amtsangehörige Gemeinden Meldebehörden sind, kann die Landesregierung bestimmen, dass sie von den Ämtern durchgeführt wird. Die Landesregierung kann ferner bestimmen, dass Seemannsämter bei der Erfassung mitwirken. Um die planmäßige und reibungslose Durchführung der Erfassung sicherzustellen, kann die Bundesregierung für besondere Fälle Einzelweisungen erteilen. (5) Die anlässlich der Erfassung entstehenden notwendigen Auslagen der Wehrpflichtigen tragen die Länder. (6) Männliche Personen können bereits ein Jahr vor Vollendung des 18. Lebensjahres erfasst werden. Die Absätze 1 bis 5 und § 17 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 1 gelten entsprechend.
Kurz erklärt
- Die Erfassungsbehörde darf bestimmte persönliche Daten aus dem Melderegister nutzen, um die Wehrpflicht festzustellen.
- Betroffene werden über die Erfassung informiert und müssen fehlerhafte Daten korrigieren.
- Die Erfassungsbehörde erstellt Personennachweise für Wehrpflichtige basierend auf den gesammelten Daten.
- Die Erfassung wird von den Meldebehörden der Länder durchgeführt, wobei die Landesregierung bestimmte Regelungen treffen kann.
- Männliche Personen können bereits ein Jahr vor ihrem 18. Geburtstag erfasst werden.