Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Juli 1956
§ 23

§ 23 – Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen

Wehrpflichtige, die bereits in der Bundeswehr gedient haben, werden nach Prüfung ihrer Verfügbarkeit durch die zuständigen Wehrersatzbehörden zum Wehrdienst einberufen. Sie sind zu hören, wenn seit dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst mehr als zwei Jahre verstrichen sind, und auf Antrag oder wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen oder dies für eine vorgesehene Verwendung im Wehrdienst erforderlich ist, erneut ärztlich zu untersuchen. Auf die Untersuchung findet § 17 Absatz 4 Satz 2, Absatz 6 und 10 Anwendung. § 19 Absatz 5 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend. Die Wehrpflichtigen haben sich nach Aufforderung durch die Karrierecenter der Bundeswehr vorzustellen und ärztlich untersuchen zu lassen. Sie haben sich entsprechend dem Einberufungsbescheid zum Wehrdienst in der Bundeswehr zu stellen. § 21 Absatz 3 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Wehrpflichtige, die bereits in der Bundeswehr gedient haben, werden nach Verfügbarkeit zum Wehrdienst einberufen.
  • Nach mehr als zwei Jahren seit dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst müssen sie angehört werden.
  • Bei Antrag oder Anzeichen einer Gesundheitsveränderung müssen sie erneut ärztlich untersucht werden.
  • Die Wehrpflichtigen müssen sich auf Aufforderung der Karrierecenter der Bundeswehr vorstellen und untersuchen lassen.
  • Sie müssen sich gemäß dem Einberufungsbescheid zum Wehrdienst melden.