Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Juli 1956
§ 34

§ 34 – Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts

Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Absatz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Absatz 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Eine Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts ist nicht erlaubt.
  • Auch Beschwerden gegen andere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen.
  • Ausnahmen gelten für Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision.
  • Beschwerden über den Rechtsweg sind ebenfalls zulässig.
  • Für Beschwerden über den Rechtsweg gelten spezielle Regelungen aus dem Gerichtsverfassungsgesetz.