§ 10 – Ausschluss vom Wehrdienst
Vom Wehrdienst ist ausgeschlossen, wer durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat, Gefährdung der äußeren Sicherheit oder Volksverhetzung strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder mehr verurteilt worden ist, es sei denn, dass die Eintragung über die Verurteilung im Zentralregister getilgt ist, normal normal wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt, normal normal wer einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach den §§ 64, 66, 66a oder 66b des Strafgesetzbuches unterworfen ist, solange die Maßregel nicht erledigt ist, normal normal wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 des Soldatengesetzes nicht vereinbar sind. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Personen, die wegen eines Verbrechens zu mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wurden, sind vom Wehrdienst ausgeschlossen.
- Auch Personen, die wegen bestimmter schwerwiegender Straftaten (z.B. Hochverrat, Volksverhetzung) zu mindestens sechs Monaten verurteilt wurden, dürfen nicht zum Wehrdienst.
- Der Ausschluss gilt nicht, wenn die Verurteilung im Zentralregister getilgt wurde.
- Personen, die aufgrund eines Richterspruchs nicht für öffentliche Ämter geeignet sind, sind ebenfalls vom Wehrdienst ausgeschlossen.
- Menschen mit bestimmten unveränderlichen Merkmalen, die nicht den Anforderungen des Soldatengesetzes entsprechen, können ebenfalls nicht zum Wehrdienst herangezogen werden.