Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
21. Juli 1956
§ 9
§ 9 – Wehrdienstunfähigkeit
Zum Wehrdienst wird nicht herangezogen, wer nicht wehrdienstfähig ist.
Kurz erklärt
- Personen, die nicht wehrdienstfähig sind, müssen keinen Wehrdienst leisten.
- Wehrdienstfähigkeit ist eine Voraussetzung für den Dienst.
- Es gibt keine Verpflichtung zum Wehrdienst für ungeeignete Personen.
- Die Regelung betrifft alle, die nicht fit für den Dienst sind.
- Wehrdienst wird nur von fähigen Personen geleistet.