Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Juli 1956
§ 9

§ 9 – Wehrdienstunfähigkeit

Zum Wehrdienst wird nicht herangezogen, wer nicht wehrdienstfähig ist.

Kurz erklärt

  • Personen, die nicht wehrdienstfähig sind, müssen keinen Wehrdienst leisten.
  • Wehrdienstfähigkeit ist eine Voraussetzung für den Dienst.
  • Es gibt keine Verpflichtung zum Wehrdienst für ungeeignete Personen.
  • Die Regelung betrifft alle, die nicht fit für den Dienst sind.
  • Wehrdienst wird nur von fähigen Personen geleistet.