Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
21. Juli 1956
§ 25
§ 25 – Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger
Für die Führung der Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger gelten die §§ 29 bis 29f des Soldatengesetzes entsprechend.
Kurz erklärt
- Die Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger müssen geführt werden.
- Die Regelungen für diese Akten sind in den §§ 29 bis 29f des Soldatengesetzes festgelegt.
- Diese Vorschriften gelten auch für ungediente Wehrpflichtige.
- Es gibt spezifische Anforderungen an die Dokumentation und Verwaltung der Akten.
- Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben ist wichtig für die Personalführung.