Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Juli 1956
§ 25

§ 25 – Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger

Für die Führung der Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger gelten die §§ 29 bis 29f des Soldatengesetzes entsprechend.

Kurz erklärt

  • Die Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger müssen geführt werden.
  • Die Regelungen für diese Akten sind in den §§ 29 bis 29f des Soldatengesetzes festgelegt.
  • Diese Vorschriften gelten auch für ungediente Wehrpflichtige.
  • Es gibt spezifische Anforderungen an die Dokumentation und Verwaltung der Akten.
  • Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben ist wichtig für die Personalführung.