Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
21. Juli 1956
§ 42
§ 42 – Sondervorschriften für Angehörige des Polizeivollzugsdienstes
(1) Wehrpflichtige, die dem Vollzugsdienst der Polizei angehören oder für diesen durch schriftlichen Bescheid angenommen sind, werden für die Dauer ihrer Zugehörigkeit nicht zum Wehrdienst herangezogen. (2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, den Widerruf eines Annahmebescheides sowie das Ausscheiden aus dem Vollzugsdienst der Polizei dem zuständigen Karrierecenter der Bundeswehr anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn Wehrpflichtige trotz Annahmebescheides ihren Dienst im Vollzugsdienst der Polizei nicht antreten. (3) Für die Heranziehung von Wehrpflichtigen, die im Vollzugsdienst der Polizei Dienst geleistet haben, gilt § 23 entsprechend.
Kurz erklärt
- Wehrpflichtige, die zur Polizei gehören oder angenommen wurden, müssen keinen Wehrdienst leisten.
- Die zuständigen Behörden müssen Änderungen im Status der Wehrpflichtigen dem Karrierecenter der Bundeswehr melden.
- Dies gilt auch, wenn Wehrpflichtige ihren Dienst bei der Polizei nicht antreten.
- Wehrpflichtige, die bei der Polizei gedient haben, können später gemäß § 23 herangezogen werden.
- Die Regelung betrifft die Dauer der Zugehörigkeit zum Vollzugsdienst der Polizei.