§ 1 – Allgemeine Wehrpflicht
(1) Wehrpflichtig sind alle Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben oder normal ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben und entweder a) ihren früheren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten oder normal b) einen Pass oder eine Staatsangehörigkeitsurkunde der Bundesrepublik Deutschland besitzen oder sich auf andere Weise ihrem Schutz unterstellt haben. normal alpha normal arabic (2) Die Wehrpflicht ruht, solange Wehrpflichtige ihren ständigen Aufenthalt und ihre Lebensgrundlage außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie beabsichtigen, ihren ständigen Aufenthalt im Ausland beizubehalten. (3) Die Wehrpflicht ruht nicht, wenn Wehrpflichtige ihren ständigen Aufenthalt während des Wehrdienstes aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen, normal ohne die nach § 3 Absatz 2 erforderliche Genehmigung aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen oder normal aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen, ohne sie zu verlassen. normal arabic
Kurz erklärt
- Wehrpflicht gilt für alle Männer ab 18 Jahren, die Deutsche sind und in Deutschland wohnen oder dort früher gewohnt haben.
- Auch Männer, die außerhalb Deutschlands leben, können wehrpflichtig sein, wenn sie einen deutschen Pass besitzen oder sich unter deutschen Schutz stellen.
- Die Wehrpflicht ruht, wenn jemand dauerhaft außerhalb Deutschlands lebt und dies beabsichtigt.
- Die Wehrpflicht bleibt jedoch bestehen, wenn jemand während des Wehrdienstes seinen Wohnsitz ohne Genehmigung ins Ausland verlegt.
- Wehrpflichtige dürfen Deutschland nicht verlassen, ohne die entsprechenden Genehmigungen einzuholen.