Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Juli 1956
§ 31

§ 31 – Wiederaufnahme des Verfahrens

Wird ein Urteil mit den Folgen des § 30 im Wiederaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese Folgen nicht hat, so gilt der Verlust des Dienstgrades als nicht eingetreten. Die Beendigung des Wehrdienstes durch einen Ausschluss darf für die Erfüllung der Wehrpflicht nicht zum Nachteil des Betroffenen geltend gemacht werden.

Kurz erklärt

  • Ein Urteil kann im Wiederaufnahmeverfahren durch ein neues Urteil ersetzt werden.
  • Wenn das neue Urteil keine negativen Folgen hat, gilt der Verlust des Dienstgrades nicht.
  • Der Ausschluss aus dem Wehrdienst wird nicht negativ für die Erfüllung der Wehrpflicht gewertet.
  • Der Betroffene wird durch den Ausschluss nicht benachteiligt.
  • Die Regelung schützt die Rechte des Betroffenen im Zusammenhang mit dem Wehrdienst.