Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Juli 1956
§ 24b

§ 24b – Aufenthaltsfeststellungsverfahren

(1) Kann die für die Wehrpflichtigen zuständige Wehrersatzbehörde (ausschreibende Behörde) den ständigen Aufenthaltsort eines Wehrpflichtigen nicht feststellen, übermittelt sie dem Bundesverwaltungsamt zum Zweck der Feststellung des Aufenthaltsortes folgende Daten zur Person des Wehrpflichtigen: Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, normal Geburtsdatum und Geburtsort, normal letzte, der ausschreibenden Behörde bekannte Anschrift und normal das Geschäftszeichen. normal arabic Das Bundesverwaltungsamt hat diese Daten jeweils unter Angabe der ausschreibenden Behörde zu speichern. (2) Das Bundesverwaltungsamt hat die Daten zu dem in Absatz 1 genannten Zweck in regelmäßigen Abständen in einer Datei zusammengefasst folgenden Stellen zu übermitteln: den Wehrersatzbehörden, normal dem Bundesamt für den Zivildienst, normal dem Auswärtigen Amt, das sie zu dem in Absatz 1 genannten Zweck an die Auslandsvertretungen weiterübermittelt, normal den Behörden, die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind. normal arabic Diese Stellen dürfen die Daten zu dem Zweck, zu dem sie ihnen übermittelt worden sind, speichern und nutzen. Wird diesen Stellen der Aufenthaltsort eines Wehrpflichtigen bekannt, haben sie ihn der ausschreibenden Behörde mitzuteilen, soweit keine besonderen Verwendungsregelungen entgegenstehen. Sodann löschen sie unverzüglich die ihnen vom Bundesverwaltungsamt übermittelten Daten des Betroffenen. Die ausschreibende Behörde unterrichtet das Bundesverwaltungsamt sowie die übrigen Stellen nach Satz 1 davon, dass der Aufenthaltsort festgestellt worden und eine weitere Speicherung nicht mehr erforderlich ist. Diese Stellen haben die Daten des Betroffenen nach der Unterrichtung zu löschen. (3) Die ausschreibende Behörde unterrichtet das Bundesverwaltungsamt rechtzeitig, wenn für einen Betroffenen die Wehrpflicht nach § 3 Absatz 3 bis 5 endet. Das Bundesverwaltungsamt hat die Daten des Betroffenen spätestens mit Ende der Wehrpflicht zu löschen; Gleiches gilt für die übrigen Stellen nach Absatz 2 Satz 1, die durch das Bundesverwaltungsamt über das Ende der Wehrpflicht unverzüglich zu unterrichten sind. (4) Sobald das Bundesverwaltungsamt eine Datei nach Absatz 2 Satz 1 übermittelt, haben die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Stellen die ihnen zuvor übermittelte Datei zu löschen.

Kurz erklärt

  • Wenn die Wehrersatzbehörde den Aufenthaltsort eines Wehrpflichtigen nicht finden kann, sendet sie persönliche Daten an das Bundesverwaltungsamt.
  • Das Bundesverwaltungsamt speichert diese Daten und übermittelt sie regelmäßig an bestimmte Behörden, die sie für ihre Zwecke nutzen dürfen.
  • Wenn eine dieser Behörden den Aufenthaltsort des Wehrpflichtigen herausfindet, muss sie dies der Wehrersatzbehörde mitteilen und die übermittelten Daten löschen.
  • Die Wehrersatzbehörde informiert das Bundesverwaltungsamt, wenn die Wehrpflicht eines Betroffenen endet, woraufhin die Daten gelöscht werden müssen.
  • Nach der Übermittlung einer Datei durch das Bundesverwaltungsamt müssen die empfangenden Stellen ihre vorherigen Daten löschen.