Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Juli 1956
§ 4

§ 4 – Arten des Wehrdienstes

(1) Der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistende Wehrdienst umfasst den Grundwehrdienst (§ 5), normal normal die Wehrübungen (§ 6), normal normal die besondere Auslandsverwendung (§ 6a), normal normal den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b), normal normal die Hilfeleistung im Innern (§ 6c), normal normal die Hilfeleistung im Ausland (§ 6d) und normal normal den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall. normal normal normal arabic (2) (weggefallen) (3) Der Wehrdienst kann auch freiwillig geleistet werden. Wer auf Grund freiwilliger Verpflichtung einen Wehrdienst nach Absatz 1 leistet, hat die Rechtsstellung eines Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet. Das gilt auch für eine besondere Auslandsverwendung nach § 6a, den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b, die Hilfeleistung im Innern nach § 6c und die Hilfeleistung im Ausland nach § 6d.

Kurz erklärt

  • Der Wehrdienst umfasst verschiedene Arten von Diensten, darunter Grundwehrdienst, Wehrübungen und besondere Auslandsverwendung.
  • Es gibt auch die Möglichkeit, freiwillig zusätzlichen Wehrdienst nach dem Grundwehrdienst zu leisten.
  • Hilfeleistungen im Inland und Ausland sind ebenfalls Teil des Wehrdienstes.
  • Im Spannungs- oder Verteidigungsfall kann unbefristeter Wehrdienst geleistet werden.
  • Freiwillig geleisteter Wehrdienst hat die gleiche Rechtsstellung wie der Wehrdienst aufgrund der Wehrpflicht.