Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
21. Juli 1956
§ 29a
§ 29a – Verlängerung des Wehrdienstes bei stationärer truppenärztlicher Behandlung
Befindet sich ein Soldat, der nach Maßgabe dieses Gesetzes Wehrdienst leistet, im Entlassungszeitpunkt in stationärer truppenärztlicher Behandlung, so endet der Wehrdienst, zu dem er einberufen wurde, wenn die stationäre truppenärztliche Behandlung beendet ist, spätestens jedoch drei Monate nach dem Entlassungszeitpunkt, oder normal wenn er innerhalb der drei Monate schriftlich erklärt, dass er mit der Fortsetzung des Wehrdienstverhältnisses nicht einverstanden ist, mit dem Tage der Abgabe dieser Erklärung. normal arabic Das Wehrdienstverhältnis des Soldaten bleibt hiervon unberührt.
Kurz erklärt
- Ein Soldat im Wehrdienst, der stationär behandelt wird, endet seinen Dienst nach der Behandlung.
- Spätestens endet der Wehrdienst drei Monate nach dem Entlassungszeitpunkt.
- Der Soldat kann auch innerhalb dieser drei Monate schriftlich widersprechen.
- Der Wehrdienst endet dann am Tag der Widerspruchserklärung.
- Das Wehrdienstverhältnis bleibt durch diese Regelung unberührt.