Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Juli 1956
§ 29b

§ 29b – Verlängerung des Wehrdienstes aus sonstigen Gründen

Ist ein Soldat während einer besonderen Auslandsverwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, so ist er mit Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustandes folgenden Monats zu entlassen. Das gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.

Kurz erklärt

  • Soldaten, die während eines Auslandseinsatzes in Gefangenschaft geraten oder verschleppt werden, sind vom Dienstherrn entzogen.
  • Dies gilt auch für andere Auslandseinsätze mit ähnlichen Gefahren.
  • Die Entlassung erfolgt automatisch nach dem Ende dieses Zustands.
  • Der Entlassungszeitpunkt ist der letzte Tag des Monats, der auf die Beendigung folgt.
  • Der Soldat kann für die Situation, die zur Entziehung führte, nicht verantwortlich gemacht werden.