Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
21. Juli 1956
§ 8a
§ 8a – Tauglichkeitsgrade; Verwendungsgrade
(1) Folgende Tauglichkeitsgrade werden festgesetzt: – wehrdienstfähig, normal – vorübergehend nicht wehrdienstfähig, normal – nicht wehrdienstfähig. normal Dash (2) Wehrdienstfähige Wehrpflichtige sind nach Maßgabe des ärztlichen Urteils voll verwendungsfähig oder verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten. Im Rahmen ihrer Verwendungsfähigkeit stehen sie für den Wehrdienst zur Verfügung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Kurz erklärt
- Es gibt drei Tauglichkeitsgrade: wehrdienstfähig, vorübergehend nicht wehrdienstfähig und nicht wehrdienstfähig.
- Wehrdienstfähige Personen können entweder voll oder mit Einschränkungen für bestimmte Tätigkeiten eingesetzt werden.
- Die Einstufung erfolgt auf Grundlage eines ärztlichen Urteils.
- Wehrdienstfähige Personen stehen für den Wehrdienst zur Verfügung, sofern das Gesetz nichts anderes regelt.
- Einschränkungen in der Verwendbarkeit betreffen nur bestimmte Tätigkeiten.