Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Juli 1956
§ 6b

§ 6b – Freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst

(1) Wehrpflichtige können im Anschluss an den Grundwehrdienst freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten. Der freiwillige zusätzliche Wehrdienst dauert mindestens einen, längstens 17 Monate. (2) Die Einberufung zum freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst erfolgt mit der Einberufung zum Grundwehrdienst. Dabei ist die Gesamtdauer des Wehrdienstes einheitlich festzusetzen. Bei einer Verpflichtung zum freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst oder dessen Verlängerung nach Zustellung des Einberufungsbescheides zum Grundwehrdienst ändert das Karrierecenter der Bundeswehr diesen Bescheid entsprechend. (3) § 6a Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. Die Gesamtdauer des festgesetzten Wehrdienstes kann bis auf die Dauer des Grundwehrdienstes verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt und der Wehrpflichtige der Verkürzung zustimmt. Seiner Zustimmung bedarf es nicht, wenn seinem Antrag auf Entpflichtung von der Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen gemäß § 6a Absatz 3 Satz 4 stattgegeben wird und seine Verpflichtungserklärung und Einberufung zum freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst mit der erklärten Bereitschaft zur Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen verknüpft wurde. Die Gesamtdauer des festgesetzten Wehrdienstes soll auch ohne Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden, wenn er durch sein bisheriges Verhalten oder durch Leistungsdefizite, die auch gesundheitlichen Ursprungs sein können, gezeigt hat, dass er die Eignungs- und Leistungsanforderungen, die an einen Soldaten zu stellen sind, der freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leistet, nicht oder nicht mehr erfüllt. Absatz 2 Satz 3 gilt sinngemäß.

Kurz erklärt

  • Wehrpflichtige können nach dem Grundwehrdienst freiwillig zusätzlichen Wehrdienst leisten, der zwischen 1 und 17 Monaten dauert.
  • Die Einberufung zum freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst erfolgt gleichzeitig mit der zum Grundwehrdienst.
  • Die Gesamtdauer des Wehrdienstes wird einheitlich festgelegt und kann verkürzt werden, wenn der Wehrpflichtige zustimmt oder bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
  • Eine Verkürzung der Dienstzeit ist auch ohne Zustimmung des Wehrpflichtigen möglich, wenn er die erforderlichen Eignungs- und Leistungsanforderungen nicht erfüllt.
  • Das Karrierecenter der Bundeswehr passt den Einberufungsbescheid an, wenn Änderungen im freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst erfolgen.