Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
21. Juli 1956
§ 6d
§ 6d – Hilfeleistung im Ausland
(1) Zu Verwendungen der Streitkräfte im Rahmen von humanitären Hilfeleistungen im Ausland kann ein gedienter Wehrpflichtiger herangezogen werden, soweit er sich dazu schriftlich bereit erklärt hat. (2) Es gelten die Vorschriften über Wehrübungen mit der Maßgabe, dass die Hilfeleistung im Ausland nicht auf die Gesamtdauer der Wehrübungen anzurechnen ist. (3) Die Hilfeleistung im Ausland ist grundsätzlich jeweils für höchstens drei Monate jährlich zulässig. Das Bundesministerium der Verteidigung kann mit Zustimmung des Wehrpflichtigen und seines Arbeitgebers oder seiner Dienstbehörde Ausnahmen zulassen. (4) Im Übrigen sind § 6 Absatz 7 und § 6a Absatz 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Wehrpflichtige können für humanitäre Hilfe im Ausland eingesetzt werden, wenn sie schriftlich zustimmen.
- Die Einsätze gelten nicht als Wehrübungen und werden nicht auf die Gesamtdauer angerechnet.
- Humanitäre Hilfe im Ausland ist auf maximal drei Monate pro Jahr begrenzt.
- Ausnahmen von dieser Regelung sind möglich, wenn der Wehrpflichtige und sein Arbeitgeber oder Dienstbehörde zustimmen.
- Weitere Vorschriften aus § 6 Absatz 7 und § 6a Absatz 3 bis 5 sind ebenfalls anwendbar.