Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Juli 1956
§ 42a

§ 42a – Grenzschutzdienstpflicht

Männer, die nach dem Bundesgrenzschutzgesetz vom 18. August 1972 (BGBl. I S. 1834) zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz verpflichtet sind (Grenzschutzdienstpflichtige), können nicht zum Wehrdienst herangezogen werden. Der im Bundesgrenzschutz geleistete Dienst ist auf den Grundwehrdienst anzurechnen.

Kurz erklärt

  • Männer, die im Bundesgrenzschutz tätig sind, sind von der Wehrdienstpflicht ausgeschlossen.
  • Diese Regelung gilt für den Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz.
  • Der Dienst im Bundesgrenzschutz zählt als Ersatz für den Grundwehrdienst.
  • Die gesetzliche Grundlage ist das Bundesgrenzschutzgesetz von 1972.
  • Grenzschutzdienstpflichtige müssen nicht zum Militärdienst einberufen werden.