Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
21. Juli 1956
§ 42a
§ 42a – Grenzschutzdienstpflicht
Männer, die nach dem Bundesgrenzschutzgesetz vom 18. August 1972 (BGBl. I S. 1834) zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz verpflichtet sind (Grenzschutzdienstpflichtige), können nicht zum Wehrdienst herangezogen werden. Der im Bundesgrenzschutz geleistete Dienst ist auf den Grundwehrdienst anzurechnen.
Kurz erklärt
- Männer, die im Bundesgrenzschutz tätig sind, sind von der Wehrdienstpflicht ausgeschlossen.
- Diese Regelung gilt für den Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz.
- Der Dienst im Bundesgrenzschutz zählt als Ersatz für den Grundwehrdienst.
- Die gesetzliche Grundlage ist das Bundesgrenzschutzgesetz von 1972.
- Grenzschutzdienstpflichtige müssen nicht zum Militärdienst einberufen werden.