Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Juli 1956
§ 6c

§ 6c – Hilfeleistung im Innern

(1) Zu Verwendungen der Streitkräfte im Rahmen der Amtshilfe oder zur Hilfeleistung bei einer Naturkatastrophe oder einem besonders schweren Unglücksfall nach Artikel 35 des Grundgesetzes kann ein gedienter Wehrpflichtiger herangezogen werden, soweit er sich dazu schriftlich bereit erklärt hat. (2) Es gelten die Vorschriften über Wehrübungen mit der Maßgabe, dass die Hilfeleistung im Innern nicht auf die Gesamtdauer der Wehrübungen anzurechnen ist. (3) Die Hilfeleistung im Innern ist grundsätzlich jeweils für höchstens drei Monate jährlich zulässig. Das Bundesministerium der Verteidigung kann mit Zustimmung des Wehrpflichtigen und seines Arbeitgebers oder seiner Dienstbehörde Ausnahmen zulassen. (4) Im Übrigen sind § 6 Absatz 7 und § 6a Absatz 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. (5) Als Hilfeleistung im Innern gelten auch vorbereitende Übungen im Rahmen der zivil-militärischen Zusammenarbeit.

Kurz erklärt

  • Wehrpflichtige können für Amtshilfe oder bei Naturkatastrophen herangezogen werden, wenn sie schriftlich zustimmen.
  • Die Regelungen für Wehrübungen gelten, jedoch wird die Hilfeleistung nicht auf die Dauer der Wehrübungen angerechnet.
  • Hilfeleistungen im Inland sind auf maximal drei Monate pro Jahr begrenzt, Ausnahmen sind mit Zustimmung möglich.
  • Bestimmte Paragraphen des Gesetzes sind ebenfalls anwendbar.
  • Vorbereitende Übungen zur zivil-militärischen Zusammenarbeit zählen ebenfalls als Hilfeleistung.