§ 16 – Zweck der Musterung
(1) Ungediente Wehrpflichtige werden vor der Heranziehung zum Wehrdienst gemustert. (2) Durch die Musterung entscheiden die Karrierecenter der Bundeswehr, welche ungedienten Wehrpflichtigen für den Wehrdienst zur Verfügung stehen. Weiterhin können Feststellungen über die Eignung der Wehrpflichtigen für Verwendungen in den Streitkräften getroffen werden; dies gilt nicht für Wehrpflichtige, die einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt haben. (3) Männliche Personen können bereits ein halbes Jahr vor Vollendung des 18. Lebensjahres, Minderjährige, die mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters den Antrag stellen, vorzeitig zum Grundwehrdienst herangezogen zu werden, bereits ein halbes Jahr vor Vollendung des 17. Lebensjahres gemustert werden; von diesem Zeitpunkt an finden auf diese männlichen Personen die Absätze 1 und 2, §§ 17, 19, 20a, 21, 24, 24b und 25 Anwendung.
Kurz erklärt
- Ungediente Wehrpflichtige müssen sich vor dem Wehrdienst einer Musterung unterziehen.
- Die Karrierecenter der Bundeswehr entscheiden, welche Wehrpflichtigen für den Dienst geeignet sind.
- Die Musterung dient auch dazu, die Eignung für bestimmte Verwendungen in den Streitkräften festzustellen.
- Wehrpflichtige, die als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden möchten, sind von dieser Eignungsprüfung ausgeschlossen.
- Männliche Personen können bereits vor ihrem 18. Geburtstag gemustert werden, und Minderjährige mit Zustimmung der Eltern dürfen sogar schon vor ihrem 17. Geburtstag zur Musterung.