Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Juli 1956
§ 20

§ 20 – Zurückstellungsanträge

Anträge auf Zurückstellung nach § 12 Absatz 2 und 4 sind frühestens nach Mitteilung der Erfassung durch die Erfassungsbehörde (§ 15 Absatz 1 Satz 2) und spätestens bis zum Abschluss der Musterung schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Karrierecenter der Bundeswehr zu stellen, es sei denn, der Zurückstellungsgrund tritt erst später ein oder wird später bekannt. Sie sind zu begründen.

Kurz erklärt

  • Anträge auf Zurückstellung müssen nach der Erfassung durch die Erfassungsbehörde gestellt werden.
  • Die Anträge können schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift eingereicht werden.
  • Der Antrag muss bis zum Abschluss der Musterung eingereicht werden.
  • Wenn der Grund für die Zurückstellung später bekannt wird, kann der Antrag auch später gestellt werden.
  • Jeder Antrag muss eine Begründung enthalten.