Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Juli 1956
§ 19

§ 19 – Verfahrensgrundsätze

(1) Das Karrierecenter der Bundeswehr erforscht den Sachverhalt von Amts wegen und erhebt die erforderlichen Beweise. Eine Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen durch das Karrierecenter der Bundeswehr findet nicht statt. Die Abgabe eidesstattlicher Versicherungen ist unzulässig. (2) Alle Behörden und Gerichte haben dem Karrierecenter der Bundeswehr Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Das Karrierecenter der Bundeswehr kann insbesondere das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Zeuge oder Sachverständiger seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat, um Vernehmung des Zeugen oder Sachverständigen ersuchen. Hierbei sind die Tatsachen und Vorgänge anzugeben, über welche die Vernehmung erfolgen soll. Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung sind sinngemäß anzuwenden. Die Beeidigung eines Zeugen oder Sachverständigen liegt im Ermessen des Amtsgerichts. Das Amtsgericht entscheidet auch über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung. Die Entscheidung kann nicht angefochten werden. (3) (weggefallen) (4) Über das Ergebnis der Musterung mit Ausnahme der Feststellungen nach § 16 Absatz 2 Satz 2 erhalten die Wehrpflichtigen einen schriftlichen Musterungsbescheid. (5) Das Musterungsverfahren ist kostenfrei. Notwendige Auslagen sind zu erstatten. Zu den notwendigen Auslagen gehören auch die Kosten für die Beschaffung von Unterlagen, deren Beibringung dem Wehrpflichtigen aufgegeben wird. Einem wehrpflichtigen Arbeitnehmer, der nicht unter das Arbeitsplatzschutzgesetz fällt, wird auch der durch die Musterung entstehende Verdienstausfall erstattet. Einem Wehrpflichtigen, der nicht Arbeitnehmer ist, werden notwendige Aufwendungen, die ihm durch die Bestellung eines Vertreters entstehen, erstattet. Das Nähere über die Erstattung von notwendigen Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskosten regelt eine Rechtsverordnung.

Kurz erklärt

  • Das Karrierecenter der Bundeswehr ermittelt selbstständig und erhebt Beweise, ohne Zeugen oder Sachverständige zu vereidigen.
  • Alle Behörden und Gerichte müssen dem Karrierecenter Unterstützung leisten, insbesondere bei der Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen.
  • Das Amtsgericht entscheidet über die Beeidigung und die Rechtmäßigkeit von Zeugenaussagen, und diese Entscheidungen sind nicht anfechtbar.
  • Wehrpflichtige erhalten einen schriftlichen Musterungsbescheid über das Ergebnis der Musterung, mit Ausnahme bestimmter Feststellungen.
  • Das Musterungsverfahren ist kostenlos, und notwendige Auslagen sowie Verdienstausfälle werden erstattet.