Gesetzklar

WEHRPFLG – wehrpflg

Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 1956-07-21

Inhaltsübersicht –

col1 1 0.114097* col2 2 1.130232* Abschnitt 1 1 center col2 col1 Wehrpflicht 1 center col2 col1 1 col2 col1 1 Unterabschnitt 1 1 center 1 Umfang der Wehrpflicht 1 center § 1 1 Allgemeine Wehrpflicht 1 § 2 1 Geltung der folgenden Vorschriften 1 § 3 1 Inhalt und Dauer der Wehrpflicht 1 1 col2 col1 1 U…

§ 1 – Allgemeine Wehrpflicht

(1) Wehrpflichtig sind alle Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben oder normal ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben und entweder a) ihren früher…

§ 2 – Geltung der folgenden Vorschriften

Die §§ 3 bis 53 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall.…

§ 3 – Inhalt und Dauer der Wehrpflicht

(1) Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst oder im Falle des § 1 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes durch den Zivildienst erfüllt. Sie umfasst die Pflicht, sich zu melden, vorzustellen, nach Maßgabe dieses Gesetzes Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, sich auf die geistige und körp…

§ 4 – Arten des Wehrdienstes

(1) Der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistende Wehrdienst umfasst den Grundwehrdienst (§ 5), normal normal die Wehrübungen (§ 6), normal normal die besondere Auslandsverwendung (§ 6a), normal normal den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b), normal normal…

§ 5 – Grundwehrdienst

(1) Grundwehrdienst leisten Wehrpflichtige, die zu dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.Abweichend hiervon leisten Grundwehrdienst Wehrpflichtige, die zu dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt das 25. Lebensjahr noch nicht volle…

§ 6 – Wehrübungen

(1) Eine Wehrübung dauert grundsätzlich höchstens drei Monate. Über Ausnahmen entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung. (2) Die Gesamtdauer der Wehrübungen beträgt bei Mannschaften höchstens sechs, bei Unteroffizieren höchstens neun und bei Offizieren höchstens zwölf Monate. (3) Die Gesamt…

§ 6a – Besondere Auslandsverwendung

(1) Zu Verwendungen, die auf Grund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfa…

§ 6b – Freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst

(1) Wehrpflichtige können im Anschluss an den Grundwehrdienst freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten. Der freiwillige zusätzliche Wehrdienst dauert mindestens einen, längstens 17 Monate. (2) Die Einberufung zum freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst erfolgt mit der Einberufung zum Grundwehrdiens…

§ 6c – Hilfeleistung im Innern

(1) Zu Verwendungen der Streitkräfte im Rahmen der Amtshilfe oder zur Hilfeleistung bei einer Naturkatastrophe oder einem besonders schweren Unglücksfall nach Artikel 35 des Grundgesetzes kann ein gedienter Wehrpflichtiger herangezogen werden, soweit er sich dazu schriftlich bereit erklärt hat. (2) …

§ 6d – Hilfeleistung im Ausland

(1) Zu Verwendungen der Streitkräfte im Rahmen von humanitären Hilfeleistungen im Ausland kann ein gedienter Wehrpflichtiger herangezogen werden, soweit er sich dazu schriftlich bereit erklärt hat. (2) Es gelten die Vorschriften über Wehrübungen mit der Maßgabe, dass die Hilfeleistung im Ausland nic…

§ 7 – Anrechnung von freiwillig geleistetem Wehrdienst und von geleistetem Zivildienst

(1) Der auf Grund freiwilliger Verpflichtung in der Bundeswehr geleistete Wehrdienst ist auf den Grundwehrdienst anzurechnen; er kann auch auf Wehrübungen angerechnet werden. (2) Wehrpflichtige, die auf ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer verzichtet haben oder denen die Berechtigung, den Kr…

§ 8 – Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr; Anrechnung von Wehrdienst und anderen Diensten außerhalb der Bundeswehr

(1) Wehrpflichtige dürfen sich nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung zu einem Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr verpflichten. Dies gilt nicht bei Wehrdienst, der auf Grund gesetzlicher Vorschrift des Aufenthaltsstaates zu leisten ist. (2) Das Bundesministerium der Verteidigung…

§ 8a – Tauglichkeitsgrade; Verwendungsgrade

(1) Folgende Tauglichkeitsgrade werden festgesetzt: – wehrdienstfähig, normal – vorübergehend nicht wehrdienstfähig, normal – nicht wehrdienstfähig. normal Dash (2) Wehrdienstfähige Wehrpflichtige sind nach Maßgabe des ärztlichen Urteils voll verwendungsfähig oder verwendungsfähig mit Einschränkung …

§ 9 – Wehrdienstunfähigkeit

Zum Wehrdienst wird nicht herangezogen, wer nicht wehrdienstfähig ist.…

§ 10 – Ausschluss vom Wehrdienst

Vom Wehrdienst ist ausgeschlossen, wer durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat, Gefähr…

§ 11 – Befreiung vom Wehrdienst

(1) Vom Wehrdienst sind befreit ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses, normal normal Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die die Diakonatsweihe empfangen haben, normal normal hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evang…

§ 12 – Zurückstellung vom Wehrdienst

(1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt, wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist, normal wer, abgesehen von den Fällen des § 10, Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen K…

§ 13 – Unabkömmlichstellung

(1) Zum Ausgleich des personellen Kräftebedarfs für die Aufgaben der Bundeswehr und andere Aufgaben kann ein Wehrpflichtiger im Spannungs- oder Verteidigungsfall im öffentlichen Interesse für den Wehrdienst unabkömmlich gestellt werden, wenn und solange er für die von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht e…

§ 13a – Zivilschutz oder Katastrophenschutz

(1) Wehrpflichtige, die sich vor Vollendung des 23. Lebensjahres mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf mindestens vier Jahre zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz verpflichtet haben, werden nicht zum Wehrdienst herangezogen, solange sie als Helfer im Zivils…

§ 13b – Entwicklungsdienst

(1) Wehrpflichtige werden bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres nicht zum Wehrdienst herangezogen, wenn sie sich gegenüber einem nach § 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes im Rahmen des Bedarfs dieses Trägers vertraglich zur Leistung eines mindestens zweij…

§ 14 – Wehrersatzbehörden

(1) Die Aufgaben des Wehrersatzwesens mit Ausnahme der Erfassung werden in bundeseigener Verwaltung durchgeführt und folgenden, dem Bundesministerium der Verteidigung unterstehenden Behörden der Bundeswehrverwaltung übertragen: Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr – Bundesoberbehörde …

§ 15 – Erfassung

(1) Die Erfassungsbehörde darf, soweit zur Feststellung der Wehrpflicht erforderlich, für die Erfassung folgende über den Betroffenen im Melderegister gespeicherte Daten nutzen: Familiennamen, normal frühere Namen, normal Vornamen, normal Doktorgrad, normal Tag und Ort der Geburt, normal Geschlecht,…

§ 16 – Zweck der Musterung

(1) Ungediente Wehrpflichtige werden vor der Heranziehung zum Wehrdienst gemustert. (2) Durch die Musterung entscheiden die Karrierecenter der Bundeswehr, welche ungedienten Wehrpflichtigen für den Wehrdienst zur Verfügung stehen. Weiterhin können Feststellungen über die Eignung der Wehrpflichtigen …

§ 17 – Durchführung der Musterung

(1) Die Musterung wird von den Karrierecentern der Bundeswehr durchgeführt. (2) (weggefallen) (3) Die Karrierecenter der Bundeswehr bereiten nach Eingang des Erfassungsergebnisses die Musterung vor. Die Wehrpflichtigen haben auch schon vor der Musterung auf Verlangen schriftlich, elektronisch oder m…

§ 19 – Verfahrensgrundsätze

(1) Das Karrierecenter der Bundeswehr erforscht den Sachverhalt von Amts wegen und erhebt die erforderlichen Beweise. Eine Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen durch das Karrierecenter der Bundeswehr findet nicht statt. Die Abgabe eidesstattlicher Versicherungen ist unzulässig. (2) Alle Behörd…

§ 20 – Zurückstellungsanträge

Anträge auf Zurückstellung nach § 12 Absatz 2 und 4 sind frühestens nach Mitteilung der Erfassung durch die Erfassungsbehörde (§ 15 Absatz 1 Satz 2) und spätestens bis zum Abschluss der Musterung schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Karrierecenter der Bundeswehr zu stellen, es sei d…

§ 20a – Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung nach der Musterung

(1) Ungediente Wehrpflichtige können auch nach ihrer Musterung vor ihrer Einberufung auf ihre Eignung für Verwendungen in den Streitkräften untersucht werden, soweit die Untersuchung erforderlich und notwendig ist. Das gilt auch, soweit die bei der Musterung getroffenen Feststellungen nicht ausreich…

§ 20b – Überprüfungsuntersuchung; Anhörung

Ungediente Wehrpflichtige können auch nach ihrer Musterung ärztlich untersucht werden. Ungediente Wehrpflichtige, die nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Musterung oder nach einer erneuten ärztlichen Untersuchung einberufen worden sind, sind vor ihrer Einberufung zu hören und auf Antrag oder, w…

§ 21 – Einberufung

(1) Ungediente Wehrpflichtige werden von den Karrierecentern der Bundeswehr in Ausführung des Musterungsbescheides zum Wehrdienst einberufen. Ort und Zeitpunkt des Diensteintritts werden durch Einberufungsbescheid bekannt gegeben. Im Einberufungsbescheid ist auch die Dauer des zu leistenden Wehrdien…

§ 23 – Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen

Wehrpflichtige, die bereits in der Bundeswehr gedient haben, werden nach Prüfung ihrer Verfügbarkeit durch die zuständigen Wehrersatzbehörden zum Wehrdienst einberufen. Sie sind zu hören, wenn seit dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst mehr als zwei Jahre verstrichen sind, und auf Antrag oder wenn Anha…

§ 24 – Wehrüberwachung; Haftung

(1) Die Wehrpflichtigen unterliegen der Wehrüberwachung. Diese endet bei Offizieren mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 60., bei Unteroffizieren, in dem sie das 45., und bei Mannschaften sowie ungedienten Wehrpflichtigen, in dem sie das 32. Lebensjahr vollenden. Auch nach diesem Zeitpunkt unterlie…

§ 24a – Änderungsdienst

Für Zwecke der Musterungsvorbereitung und der Wehrüberwachung teilt die Meldebehörde dem zuständigen Karrierecenter der Bundeswehr die Änderung folgender gespeicherter Daten aller männlichen Deutschen ab dem Alter von 17 Jahren bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 32. Lebensjahr vollendet haben…

§ 24b – Aufenthaltsfeststellungsverfahren

(1) Kann die für die Wehrpflichtigen zuständige Wehrersatzbehörde (ausschreibende Behörde) den ständigen Aufenthaltsort eines Wehrpflichtigen nicht feststellen, übermittelt sie dem Bundesverwaltungsamt zum Zweck der Feststellung des Aufenthaltsortes folgende Daten zur Person des Wehrpflichtigen: Fam…

§ 25 – Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger

Für die Führung der Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger gelten die §§ 29 bis 29f des Soldatengesetzes entsprechend.…

§ 28 – Beendigungsgründe

Der Wehrdienst endet durch Entlassung (§§ 29 und 29b), normal im Falle einer Wehrübung, deren Endzeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist, durch Ablauf der für den Wehrdienst festgesetzten Zeit, es sei denn, der Bereitschaftsdienst nach § 6 Absatz 6 ist angeordnet oder der Spannungs- oder Verteidigungsf…

§ 29 – Entlassung

(1) Ein Soldat, der nach Maßgabe dieses Gesetzes Wehrdienst leistet, ist mit Ablauf der für den Wehrdienst im Einberufungsbescheid festgesetzten Dienstzeit zu entlassen; Zeiten, für die gegenüber einem in die Truppe eingegliederten Soldaten ein Nachdienen gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 ode…

§ 29a – Verlängerung des Wehrdienstes bei stationärer truppenärztlicher Behandlung

Befindet sich ein Soldat, der nach Maßgabe dieses Gesetzes Wehrdienst leistet, im Entlassungszeitpunkt in stationärer truppenärztlicher Behandlung, so endet der Wehrdienst, zu dem er einberufen wurde, wenn die stationäre truppenärztliche Behandlung beendet ist, spätestens jedoch drei Monate nach dem…

§ 29b – Verlängerung des Wehrdienstes aus sonstigen Gründen

Ist ein Soldat während einer besonderen Auslandsverwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, so ist er mit Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustandes folgen…

§ 30 – Ausschluss aus der Bundeswehr und Verlust des Dienstgrades

(1) Ein Soldat, der nach Maßgabe dieses Gesetzes Wehrdienst leistet, ist aus der Bundeswehr ausgeschlossen, wenn gegen ihn durch Urteil eines deutschen Gerichts auf die in § 10 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt wird. Er verliert seinen Dienstgrad; dies gilt auch, wenn er wegen…

§ 31 – Wiederaufnahme des Verfahrens

Wird ein Urteil mit den Folgen des § 30 im Wiederaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese Folgen nicht hat, so gilt der Verlust des Dienstgrades als nicht eingetreten. Die Beendigung des Wehrdienstes durch einen Ausschluss darf für die Erfüllung der Wehrpflicht nicht zum Nachteil des Be…

§ 32 – Rechtsweg

Für Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung dieses Gesetzes ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.…

§ 33 – Besondere Vorschriften für das Vorverfahren

(1) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, die auf Grund dieses Gesetzes durch die Wehrersatzbehörden ergehen, ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung…

§ 34 – Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts

Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse ü…

§ 35 – Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage

Die Anfechtungsklage gegen den Musterungsbescheid, die Anfechtungsklage gegen den Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid, die Anfechtungsklage gegen den Einberufungsbescheid und die Anfechtungsklage gegen die Aufhebung des Einberufungsbescheides haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann auf Ant…

§ 42 – Sondervorschriften für Angehörige des Polizeivollzugsdienstes

(1) Wehrpflichtige, die dem Vollzugsdienst der Polizei angehören oder für diesen durch schriftlichen Bescheid angenommen sind, werden für die Dauer ihrer Zugehörigkeit nicht zum Wehrdienst herangezogen. (2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, den Widerruf eines Annahmebescheides sowie das Au…

§ 42a – Grenzschutzdienstpflicht

Männer, die nach dem Bundesgrenzschutzgesetz vom 18. August 1972 (BGBl. I S. 1834) zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz verpflichtet sind (Grenzschutzdienstpflichtige), können nicht zum Wehrdienst herangezogen werden. Der im Bundesgrenzschutz geleistete Dienst ist auf den Grundwehrdienst a…

§ 44 – Zustellung, Vorführung und Zuführung

(1) Ein Bescheid, der in Ausführung dieses Gesetzes ergeht, ist zuzustellen. Dies gilt nicht für begünstigende Verwaltungsakte. Bei einem Minderjährigen ist an diesen selbst zuzustellen. Ein Einberufungsbescheid zu einer Hilfeleistung im Innern (§ 6c), einer Hilfeleistung im Ausland (§ 6d) oder eine…

§ 45 – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 8 Satz 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, normal norma…

§ 48 – Bereitschaftsdienst, Spannungs- oder Verteidigungsfall

(1) Sind Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6 Absatz 6 angeordnet worden, können Zurückstellungen nach § 12 Absatz 2 und 4 widerrufen werden, es sei denn, dass die Heranziehung zum Wehrdienst für den Wehrpflichtigen eine unzumutbare Härte bedeuten würde; normal normal können nach § 13b bishe…

§ 50 – Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverordnungen über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung (§ 13 Absatz 2) und normal Erstattung von Auslagen (§ 19 Absatz 5 Satz 6). normal arabic (2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1 bedarf der Zustimmung des Bundesrates.…

§ 51 – Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden …

§ 52 – Übergangsvorschrift

Auf Wehrpflichtige, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629) unabkömmlich gestellt worden sind, ist § 13 Absatz 1 Satz 1 in der bis dahin gültigen Fassung weiterhin anzuwenden.…

§ 53 – Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010

(1) Wehrpflichtige, die am 31. Dezember 2010 sechs Monate oder länger Grundwehrdienst geleistet haben, sind mit Ablauf dieses Tages zu entlassen. Sie können auf Antrag Grundwehrdienst mit der bis zum 30. November 2010 vorgeschriebenen Dauer ableisten, wenn sie dies vor ihrer Entlassung beantragen. (…