Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Juli 1956
§ 21

§ 21 – Einberufung

(1) Ungediente Wehrpflichtige werden von den Karrierecentern der Bundeswehr in Ausführung des Musterungsbescheides zum Wehrdienst einberufen. Ort und Zeitpunkt des Diensteintritts werden durch Einberufungsbescheid bekannt gegeben. Im Einberufungsbescheid ist auch die Dauer des zu leistenden Wehrdienstes anzugeben; dies gilt nicht für die Einberufung zum Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall nach § 4 Absatz 1 Nummer 7 und zu Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6 Absatz 6. (2) Die Wehrpflichtigen haben sich entsprechend dem Einberufungsbescheid zum Wehrdienst in der Bundeswehr zu stellen. (3) Der Einberufungsbescheid soll vier Wochen vor dem Diensteintrittstermin zugestellt sein. Als Ersatz für Ausfälle vorgesehene Wehrpflichtige sind schriftlich davon zu unterrichten, dass sie kurzfristig einberufen werden können. Wehrpflichtige können ohne Einhaltung einer Frist einberufen werden, wenn Wehrübungen als Bereitschaftsdienst angeordnet sind, normal normal die Einberufung zu einer nach den Umständen gebotenen Erhöhung der Einsatzbereitschaft der Streitkräfte notwendig ist, normal normal der Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetreten ist, normal normal das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Wehrübungen von kurzer Dauer als Alarmübungen angeordnet hat oder normal normal eine Hilfeleistung im Innern oder im Ausland zu erbringen ist. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Ungediente Wehrpflichtige werden durch die Karrierecenter der Bundeswehr zum Wehrdienst einberufen.
  • Der Einberufungsbescheid informiert über Ort, Zeitpunkt und Dauer des Wehrdienstes.
  • Der Bescheid sollte vier Wochen vor dem Diensteintritt zugestellt werden.
  • Wehrpflichtige müssen sich entsprechend dem Einberufungsbescheid zum Dienst melden.
  • In bestimmten Fällen kann die Einberufung auch kurzfristig ohne Frist erfolgen.