§ 20b – Überprüfungsuntersuchung; Anhörung
Ungediente Wehrpflichtige können auch nach ihrer Musterung ärztlich untersucht werden. Ungediente Wehrpflichtige, die nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Musterung oder nach einer erneuten ärztlichen Untersuchung einberufen worden sind, sind vor ihrer Einberufung zu hören und auf Antrag oder, wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen oder dies für eine vorgesehene Verwendung im Wehrdienst erforderlich ist, erneut ärztlich zu untersuchen. Sie haben sich hierzu nach Aufforderung durch die Karrierecenter der Bundeswehr vorzustellen und ärztlich untersuchen zu lassen. Auf die Untersuchung findet § 17 Absatz 4 Satz 2, Absatz 6 und 10 Anwendung. Das Ergebnis der Untersuchung und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen sind durch schriftlichen Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid mitzuteilen. Das gilt auch dann, wenn eine beantragte Überprüfung des Tauglichkeitsgrades ohne ärztliche Untersuchung durchgeführt wird. § 19 Absatz 5 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Ungediente Wehrpflichtige können nach ihrer Musterung ärztlich untersucht werden.
- Wenn sie innerhalb von zwei Jahren nicht einberufen werden, müssen sie vor der Einberufung angehört werden.
- Bei Anzeichen einer Gesundheitsveränderung oder für bestimmte Wehrdienstverwendungen kann eine erneute Untersuchung erforderlich sein.
- Die Wehrpflichtigen müssen sich auf Aufforderung bei den Karrierecentern der Bundeswehr vorstellen.
- Die Ergebnisse der Untersuchung werden schriftlich mitgeteilt, auch wenn keine ärztliche Untersuchung stattgefunden hat.