Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
21. Juli 1956
§ 32
§ 32 – Rechtsweg
Für Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung dieses Gesetzes ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Kurz erklärt
- Bei Streitigkeiten über die Umsetzung dieses Gesetzes ist der Verwaltungsrechtsweg zuständig.
- Das bedeutet, dass diese Streitigkeiten vor Verwaltungsgerichten geklärt werden.
- Der Verwaltungsrechtsweg ist ein spezifischer Rechtsweg für öffentliche Angelegenheiten.
- Es betrifft rechtliche Auseinandersetzungen, die aus der Anwendung des Gesetzes entstehen.
- Bürger können ihre Ansprüche vor den entsprechenden Verwaltungsgerichten geltend machen.