Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Juli 1956
§ 32

§ 32 – Rechtsweg

Für Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung dieses Gesetzes ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

Kurz erklärt

  • Bei Streitigkeiten über die Umsetzung dieses Gesetzes ist der Verwaltungsrechtsweg zuständig.
  • Das bedeutet, dass diese Streitigkeiten vor Verwaltungsgerichten geklärt werden.
  • Der Verwaltungsrechtsweg ist ein spezifischer Rechtsweg für öffentliche Angelegenheiten.
  • Es betrifft rechtliche Auseinandersetzungen, die aus der Anwendung des Gesetzes entstehen.
  • Bürger können ihre Ansprüche vor den entsprechenden Verwaltungsgerichten geltend machen.