Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Juli 1956
§ 28

§ 28 – Beendigungsgründe

Der Wehrdienst endet durch Entlassung (§§ 29 und 29b), normal im Falle einer Wehrübung, deren Endzeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist, durch Ablauf der für den Wehrdienst festgesetzten Zeit, es sei denn, der Bereitschaftsdienst nach § 6 Absatz 6 ist angeordnet oder der Spannungs- oder Verteidigungsfall ist eingetreten, normal durch Umwandlung des Wehrdienstverhältnisses in ein Zivildienstverhältnis nach § 19 Absatz 2 des Zivildienstgesetzes, normal durch Ausschluss (§ 30). normal arabic

Kurz erklärt

  • Der Wehrdienst endet normalerweise durch Entlassung.
  • Dies geschieht meist nach einer Wehrübung, wenn die festgelegte Zeit abläuft.
  • Ausnahmen sind, wenn Bereitschaftsdienst angeordnet wird oder ein Spannungs- oder Verteidigungsfall eintritt.
  • Der Wehrdienst kann auch in ein Zivildienstverhältnis umgewandelt werden.
  • Ein Ausschluss kann ebenfalls zum Ende des Wehrdienstes führen.