Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
21. Juli 1956
§ 35
§ 35 – Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage
Die Anfechtungsklage gegen den Musterungsbescheid, die Anfechtungsklage gegen den Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid, die Anfechtungsklage gegen den Einberufungsbescheid und die Anfechtungsklage gegen die Aufhebung des Einberufungsbescheides haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen. Vor der Anordnung ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu hören.
Kurz erklärt
- Anfechtungsklagen gegen verschiedene Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung.
- Dazu gehören Bescheide zur Musterung, Tauglichkeitsüberprüfung und Einberufung.
- Auch die Anfechtung der Aufhebung eines Einberufungsbescheides hat keine aufschiebende Wirkung.
- Das Gericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen.
- Vor dieser Anordnung muss das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr angehört werden.