Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Juli 1956
§ 14

§ 14 – Wehrersatzbehörden

(1) Die Aufgaben des Wehrersatzwesens mit Ausnahme der Erfassung werden in bundeseigener Verwaltung durchgeführt und folgenden, dem Bundesministerium der Verteidigung unterstehenden Behörden der Bundeswehrverwaltung übertragen: Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr – Bundesoberbehörde –, normal normal Karrierecenter der Bundeswehr – Bundesunterbehörden –. normal normal normal arabic (2) Die örtliche Zuständigkeit der Unterbehörden der Bundeswehrverwaltung ist den Grenzen der Länder anzupassen. Im Einvernehmen mit den davon betroffenen Ländern kann die örtliche Zuständigkeit abweichend von Satz 1 geregelt werden. Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle kann durch allgemeine Verwaltungsvorschriften die örtliche Zuständigkeit für Musterungsentscheidungen nach § 16 Absatz 2 Satz 1 und für die Anhörung nach § 29 Absatz 4 Nummer 1 abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes regeln.

Kurz erklärt

  • Die Aufgaben des Wehrersatzwesens werden von bestimmten Behörden der Bundeswehrverwaltung durchgeführt.
  • Diese Behörden sind das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr und die Karrierecenter der Bundeswehr.
  • Die örtliche Zuständigkeit dieser Unterbehörden richtet sich nach den Grenzen der Bundesländer.
  • Abweichungen von dieser Regelung können im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern getroffen werden.
  • Das Bundesministerium der Verteidigung kann die örtliche Zuständigkeit durch Verwaltungsvorschriften regeln.