Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Juli 1956
§ 53

§ 53 – Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010

(1) Wehrpflichtige, die am 31. Dezember 2010 sechs Monate oder länger Grundwehrdienst geleistet haben, sind mit Ablauf dieses Tages zu entlassen. Sie können auf Antrag Grundwehrdienst mit der bis zum 30. November 2010 vorgeschriebenen Dauer ableisten, wenn sie dies vor ihrer Entlassung beantragen. (2) Für Wehrpflichtige, die nicht unter Absatz 1 fallen und die zum Grundwehrdienst nach § 5 Absatz 1a in der bis zum 30. November 2010 geltenden Fassung einberufen worden sind, ist die Dienstzeit nach Maßgabe des § 5 Absatz 2 in der ab 1. Dezember 2010 geltenden Fassung neu festzusetzen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Wehrpflichtige, die sich nach § 13a Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 30. November 2010 geltenden Fassung verpflichtet haben, sind ab dem 1. Dezember 2010 auf Antrag zu entpflichten, wenn sie die von diesem Tage an vorgesehene Verpflichtungszeit abgeleistet haben.

Kurz erklärt

  • Wehrpflichtige, die bis zum 31. Dezember 2010 mindestens sechs Monate Grundwehrdienst geleistet haben, werden an diesem Tag entlassen.
  • Diese Wehrpflichtigen können auf Antrag ihren Grundwehrdienst in der vorherigen, längeren Dauer ableisten, wenn sie dies vor der Entlassung beantragen.
  • Für andere Wehrpflichtige, die nach einer bestimmten Regelung einberufen wurden, wird die Dienstzeit neu festgelegt.
  • Die Regelung zur Antragstellung für die längere Dienstzeit gilt auch für diese Wehrpflichtigen.
  • Wehrpflichtige, die sich vor dem 1. Dezember 2010 verpflichtet haben, können auf Antrag entpflichtet werden, wenn sie die neue Verpflichtungszeit erfüllt haben.