Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Juli 1956
§ 51

§ 51 – Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

Kurz erklärt

  • Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person, Freizügigkeit und Unverletzlichkeit der Wohnung sind im Grundgesetz festgelegt.
  • Diese Grundrechte können durch dieses Gesetz eingeschränkt werden.
  • Die Einschränkungen müssen bestimmten Vorgaben folgen.
  • Die Regelungen betreffen grundlegende persönliche Freiheiten und Rechte.
  • Es gibt einen rechtlichen Rahmen für die Einschränkung dieser Rechte.