Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
21. Juli 1956
§ 51
§ 51 – Einschränkung von Grundrechten
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
Kurz erklärt
- Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person, Freizügigkeit und Unverletzlichkeit der Wohnung sind im Grundgesetz festgelegt.
- Diese Grundrechte können durch dieses Gesetz eingeschränkt werden.
- Die Einschränkungen müssen bestimmten Vorgaben folgen.
- Die Regelungen betreffen grundlegende persönliche Freiheiten und Rechte.
- Es gibt einen rechtlichen Rahmen für die Einschränkung dieser Rechte.