Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Juli 1956
§ 50

§ 50 – Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverordnungen über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung (§ 13 Absatz 2) und normal Erstattung von Auslagen (§ 19 Absatz 5 Satz 6). normal arabic (2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1 bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

Kurz erklärt

  • Die Bundesregierung erstellt Rechtsverordnungen zur Unabkömmlichstellung und zur Erstattung von Auslagen.
  • Diese Verordnungen regeln die Zuständigkeit und das Verfahren.
  • Die Unabkömmlichstellung bezieht sich auf § 13 Absatz 2.
  • Die Erstattung von Auslagen bezieht sich auf § 19 Absatz 5 Satz 6.
  • Die Rechtsverordnung zur Unabkömmlichstellung muss vom Bundesrat genehmigt werden.