Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. Juni 2002
§ 31
§ 31 – Wiederaufnahme eines Untersuchungsverfahrens
Werden innerhalb von zehn Jahren nach Fertigstellung des Untersuchungsberichts wesentliche neue Tatsachen bekannt, nimmt die Bundesstelle von Amts wegen oder auf Antrag bevollmächtigter Vertreter nach § 24 Absatz 1 oder der in § 27 Absatz 3 Satz 2 und 3, auch in Verbindung mit Satz 4, genannten Personen und Stellen das Verfahren wieder auf. Der Antrag kann frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Veröffentlichung des Untersuchungsberichts gestellt werden. Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde an das für den Sitz der Bundesstelle zuständige Oberverwaltungsgericht erhoben werden; sein Spruch ist unanfechtbar.
Kurz erklärt
- Wesentliche neue Tatsachen, die innerhalb von zehn Jahren nach einem Untersuchungsbericht bekannt werden, können zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen.
- Die Bundesstelle kann dies von Amts wegen oder auf Antrag bevollmächtigter Vertreter tun.
- Ein Antrag auf Wiederaufnahme kann frühestens sechs Monate nach der Veröffentlichung des Berichts gestellt werden.
- Bei Ablehnung eines Antrags kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde beim zuständigen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.
- Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.