Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. Juni 2002
§ 38

§ 38 – Beteiligung am Such- und Rettungsdienst

Die Bundesstelle wirkt beim Such- und Rettungsdienst mit, indem sie hierfür erforderliche Informationen auf Anfrage beschafft oder vorhandene hierfür erforderliche Informationen an die am Such- und Rettungsdienst beteiligten Personen und Stellen übermittelt. Vor der Einstellung der Suche nach einem vermissten Schiff ist zwischen der für die Koordinierung des Such- und Rettungsdienstes zuständigen Stelle und der Bundesstelle Einvernehmen herzustellen.

Kurz erklärt

  • Die Bundesstelle unterstützt den Such- und Rettungsdienst.
  • Sie beschafft Informationen auf Anfrage.
  • Vorhandene Informationen werden an beteiligte Personen und Stellen weitergegeben.
  • Bevor die Suche nach einem vermissten Schiff eingestellt wird, muss ein Einvernehmen hergestellt werden.
  • Dies geschieht zwischen der koordinierenden Stelle und der Bundesstelle.