§ 23 – Unfallort
(1) Die Bundesstelle entscheidet nach einem Seeunfall in deutschen Hoheitsgewässern oder in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone im Benehmen mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde über Zutrittsrechte Dritter zu einem Schiff oder Wrack (Unfallort). (2) Die Untersuchungsführer und Untersuchungsfachkräfte sind befugt, Personen, die sich bereits am Unfallort aufhalten oder denen zunächst der Zutritt gestattet worden ist, den weiteren Aufenthalt zu untersagen, soweit die Gefahr besteht, dass der Untersuchungserfolg durch deren Anwesenheit beeinträchtigt wird. Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Aufenthalts dieser Personen am Unfallort sind deren berechtigte Interessen und gesetzliche Verpflichtungen zu berücksichtigen. (3) Der Unfallort, die Unfallspuren, sämtliche Wrackteile und Trümmerstücke des Schiffes sowie sonstiger Inhalt des Schiffes und der Ladung dürfen ohne Zustimmung der Bundesstelle nicht berührt oder verändert werden. Gestattet sind lediglich Löschmaßnahmen, möglichst ohne die Lage der in Satz 1 genannten Gegenstände zu verändern, normal Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr, normal die Bergung von und Erste-Hilfe-Maßnahmen an Verletzten möglichst unter gleichzeitiger schriftlicher und bildlicher Dokumentierung ihrer Lage am Unfallort oder im Verhältnis zum Unfallort. normal arabic
Kurz erklärt
- Die Bundesstelle entscheidet über den Zugang Dritter zu einem Schiff oder Wrack nach einem Seeunfall in deutschen Gewässern.
- Untersuchungsführer können Personen am Unfallort den Aufenthalt untersagen, wenn dies den Untersuchungserfolg gefährden könnte.
- Bei der Entscheidung über den Aufenthalt sind die Interessen und Verpflichtungen der Personen zu berücksichtigen.
- Der Unfallort und alle Wrackteile dürfen ohne Zustimmung der Bundesstelle nicht verändert werden.
- Erlaubt sind nur Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Hilfe für Verletzte, die dokumentiert werden müssen.