§ 9 – Zielsetzung und sachlicher Geltungsbereich des Abschnitts 3
(1) Dieser Abschnitt gilt für die amtliche Untersuchung von Seeunfällen zur Sicherheitskultur des internationalen und nationalen Seesicherheitssystems sowie für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in diesem Zusammenhang anfallen. (2) Die amtliche Untersuchung nach diesem Abschnitt dient ausschließlich folgenden Zwecken: Ermittlung a) der Umstände der Seeunfälle, normal b) der unmittelbaren und mittelbaren Ursachen, durch die es zu dem Seeunfall gekommen ist, und normal c) der Faktoren, die den Seeunfall begünstigt haben – einschließlich von Schwachstellen des Seesicherheitssystems –, normal alpha normal Herausgabe von Untersuchungsberichten und insbesondere Sicherheitsempfehlungen zur Verhütung künftiger Seeunfälle sowie normal im Interesse erhöhter Sicherheit Stärkung der maritimen Zusammenarbeit und Sicherheitspartnerschaft der für die Sicherheit Verantwortlichen. normal arabic Sie dient weder der Ermittlung von Tatsachen zum Zwecke der Zurechnung von Fehlern, um Nachteile für Einzelne herbeizuführen, noch dient sie der Feststellung von Verschulden, Haftung oder Ansprüchen. Jedoch sollte sie nicht deshalb von der uneingeschränkten Darstellung der Ursachen absehen, weil aus den Untersuchungsergebnissen Rückschlüsse auf ein schuldhaftes Verhalten oder auf eine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit gezogen werden könnten.
Kurz erklärt
- Dieser Abschnitt regelt die amtliche Untersuchung von Seeunfällen und den Umgang mit personenbezogenen Daten.
- Die Untersuchung hat das Ziel, die Umstände und Ursachen von Seeunfällen zu ermitteln.
- Sie soll auch Faktoren identifizieren, die zu den Unfällen beigetragen haben, einschließlich Schwächen im Seesicherheitssystem.
- Es werden Untersuchungsberichte und Sicherheitsempfehlungen erstellt, um zukünftige Seeunfälle zu verhindern.
- Die Untersuchung dient nicht dazu, Einzelne für Fehler verantwortlich zu machen oder rechtliche Ansprüche festzustellen.