§ 39 – Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, normal normal 1a. entgegen § 23 Absatz 3 Satz 1 den Unfallort, eine Unfallspur, ein Wrackteil oder Trümmerstück des Schiffes oder sonstigen Inhalt des Schiffes oder der Ladung berührt oder verändert, normal normal sich ohne Zustimmung nach § 24 Absatz 6 Satz 1 zum Stand der Untersuchung oder zu einzelnen Ergebnissen öffentlich äußert oder normal normal entgegen § 26 Absatz 3 Satz 1 nicht wahrheitsgemäß aussagt. normal normal normal arabic (2) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro und normal normal in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße normal normal normal arabic geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
Kurz erklärt
- Ordnungswidrig handelt, wer gegen bestimmte Rechtsverordnungen oder Anordnungen verstößt.
- Dazu gehört das Berühren oder Verändern von Unfallorten, Wrackteilen oder Trümmern eines Schiffes.
- Auch das öffentliche Äußern über den Stand der Untersuchung ohne Zustimmung ist ein Verstoß.
- Falsche Aussagen im Rahmen der Untersuchung sind ebenfalls ordnungswidrig.
- Verstöße können mit Geldbußen bis zu 25.000 Euro bestraft werden, die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ist die zuständige Behörde.