Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. Juni 2002
§ 3
§ 3 – Behördliche Aufgaben auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften
Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach diesem Gesetz haben die darin genannten Behörden des Bundes jeweils die Überprüfungs-, Gestaltungs- und Eingriffsbefugnisse, -aufgaben und -pflichten, die die in Buchstabe B der Anlage genannten Einzelregelungen den Mitgliedstaaten zur Verwaltung oder ihren Verwaltungsbehörden für einen Fall vorbehalten oder zuweisen. Diese Bestimmung dient der Umsetzung der in den Buchstaben B der Anlage genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften. * column f776202_02_BJNR181700002BJNE000303119 normal )
Kurz erklärt
- Die genannten Bundesbehörden haben bestimmte Befugnisse und Aufgaben.
- Diese Befugnisse beziehen sich auf die Überprüfung, Gestaltung und Eingriffe.
- Die Aufgaben sind in den Einzelregelungen des Buchstaben B der Anlage festgelegt.
- Die Regelungen sind für die Verwaltung durch die Mitgliedstaaten oder deren Behörden vorgesehen.
- Ziel ist die Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften.