Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. Juni 2002
§ 21
§ 21 – Einleitung der Sicherheitsuntersuchung
(1) Der Direktor der Bundesstelle oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter bestimmt für jeden zu untersuchenden Seeunfall einen Untersuchungsführer, der die Sicherheitsuntersuchung leitet. (2) Der Untersuchungsführer trifft unverzüglich die zur Erfüllung des Untersuchungszwecks notwendigen Maßnahmen.
Kurz erklärt
- Der Direktor der Bundesstelle oder sein Stellvertreter wählt einen Untersuchungsführer für jeden Seeunfall aus.
- Der Untersuchungsführer leitet die Sicherheitsuntersuchung.
- Der Untersuchungsführer muss sofort die notwendigen Maßnahmen ergreifen.
- Die Maßnahmen dienen dem Zweck der Untersuchung.
- Der Untersuchungsführer handelt, wenn ein Seeunfall untersucht wird.