Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. Juni 2002
§ 6

§ 6 – Anpassung betrieblicher Sicherheitskonzepte

Die Seeunfälle im Sinne von § 4 sind nach Maßgabe des Schiffssicherheitsgesetzes und der darin aufgeführten internationalen Schiffssicherheitsregelungen sowie der Schiffssicherheitsverordnung auf Veranlassung der beim Betrieb eines Schiffes nach dem Schiffssicherheitsgesetz für die Sicherheitsorganisation Verantwortlichen unverzüglich zu analysieren und zu untersuchen mit dem Ziel, das Konzept des Unternehmens für die Organisation von Sicherheitsanforderungen zur Gewährleistung eines sicheren Schiffsbetriebs und die Verhütung der Meeresverschmutzung nach Maßgabe der Ergebnisse der Untersuchung anzupassen.

Kurz erklärt

  • Seeunfälle müssen gemäß dem Schiffssicherheitsgesetz und internationalen Regelungen untersucht werden.
  • Die Untersuchung erfolgt auf Veranlassung der für die Sicherheitsorganisation zuständigen Personen.
  • Ziel der Analyse ist die Anpassung des Sicherheitskonzepts des Unternehmens.
  • Es soll sichergestellt werden, dass der Schiffsbetrieb sicher ist.
  • Die Ergebnisse der Untersuchung dienen auch der Verhütung von Meeresverschmutzung.