Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. Juni 2002
§ 43

§ 43 – Übergangsregelung

Seeamtsuntersuchungen, die vor dem 1. Januar 2025 eingeleitet worden sind, sind nach den bis einschließlich 31. Dezember 2024 geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften fortzuführen.

Kurz erklärt

  • Seeamtsuntersuchungen, die vor dem 1. Januar 2025 begonnen wurden, müssen fortgeführt werden.
  • Diese Untersuchungen folgen den Regeln, die bis zum 31. Dezember 2024 gelten.
  • Die geltenden Vorschriften sind sowohl aus dem Gesetz selbst als auch aus darauf basierenden Regelungen.
  • Es gibt keine Änderungen für diese laufenden Untersuchungen bis Ende 2024.
  • Ab dem 1. Januar 2025 gelten möglicherweise neue Vorschriften.