Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. Juni 2002
§ 42
§ 42 – Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, zur Verbesserung der Sicherheit im Seeverkehr durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlage in Anpassung an den Gesamtbestand der völkerrechtlich als verbindlich angenommenen und auf Grund innerstaatlichen Rechts anzuwendenden oder gemeinschafts- oder unionsrechtlich in Kraft getretenen seefahrtbezogenen internationalen Untersuchungsregelungen zu ändern.
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann Änderungen vornehmen.
- Diese Änderungen betreffen die Sicherheit im Seeverkehr.
- Die Änderungen erfolgen durch eine Rechtsverordnung.
- Der Bundesrat muss der Rechtsverordnung nicht zustimmen.
- Die Anpassungen orientieren sich an internationalen seefahrtbezogenen Regelungen.