Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. Juni 2002
§ 10
§ 10 – Internationale Untersuchungsregelungen im Sinne des Abschnitts 3
Die Anwendung der seefahrtbezogenen internationalen Untersuchungsregelungen nach den Buchstaben A bis C der Anlage geschieht, soweit dieses Gesetz betroffen ist, im Rahmen dieses Abschnitts.
Kurz erklärt
- Die internationalen Untersuchungsregelungen für die Seefahrt gelten.
- Diese Regelungen sind in den Buchstaben A bis C der Anlage festgelegt.
- Die Anwendung dieser Regelungen erfolgt nur, wenn dieses Gesetz betroffen ist.
- Der Abschnitt, in dem dies geregelt ist, ist spezifisch für dieses Gesetz.
- Es wird auf die Relevanz des Gesetzes für die Regelungen hingewiesen.