Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. Juni 2002
§ 10

§ 10 – Internationale Untersuchungsregelungen im Sinne des Abschnitts 3

Die Anwendung der seefahrtbezogenen internationalen Untersuchungsregelungen nach den Buchstaben A bis C der Anlage geschieht, soweit dieses Gesetz betroffen ist, im Rahmen dieses Abschnitts.

Kurz erklärt

  • Die internationalen Untersuchungsregelungen für die Seefahrt gelten.
  • Diese Regelungen sind in den Buchstaben A bis C der Anlage festgelegt.
  • Die Anwendung dieser Regelungen erfolgt nur, wenn dieses Gesetz betroffen ist.
  • Der Abschnitt, in dem dies geregelt ist, ist spezifisch für dieses Gesetz.
  • Es wird auf die Relevanz des Gesetzes für die Regelungen hingewiesen.