Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. Juni 2002
§ 7

§ 7 – Verbesserung der Vorschriften von Klassifikationsgesellschaften

Liegen einer Zeugniserteilung durch eine deutsche Behörde eigene Vorschriften einer nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung anerkannten Klassifikationsgesellschaft zugrunde, die hierzu eine Besichtigung des Schiffes durchgeführt hat, so hat die Klassifikationsgesellschaft nach einem ihr bekannt gewordenen Seeunfall im Sinne des § 4, der den Schiffskörper, die Maschinen, die Elektroeinrichtungen oder die Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen dieses Schiffes betrifft, intern zu untersuchen, ob durch Verbesserung ihrer eigenen Vorschriften Sicherheitsmängel beseitigt oder verhindert werden können.

Kurz erklärt

  • Bei der Zeugniserteilung durch eine deutsche Behörde müssen die Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft beachtet werden.
  • Diese Klassifikationsgesellschaft führt eine Besichtigung des Schiffes durch.
  • Nach einem Seeunfall, der den Schiffskörper oder die technischen Einrichtungen betrifft, muss die Klassifikationsgesellschaft intern untersuchen.
  • Ziel dieser Untersuchung ist es, Sicherheitsmängel durch Verbesserungen der eigenen Vorschriften zu beseitigen oder zu verhindern.
  • Die Regelungen basieren auf der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments.